Bauhandwerkerpfandrecht – Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Handwerker zur Sicherung seines unbezahlt gebliebenen Werklohnes ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen kann?

Wurde Ihre Werklohnforderung nicht oder nicht vollständig bezahlt, können Sie als Handwerker Ihre Werklohnforderung durch die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts sichern lassen. Durch das Pfandrecht wird Ihre Forderung aus geleisteter Bauarbeit so abgesichert, dass Sie sich aus dem Erlös des verpfändeten Grundstücks schadlos halten können, wenn der Schuldner Ihre Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt.

Geschützte Leistung

Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine Forderung von Handwerkern und Unternehmern handelt, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Materiallieferungen sind nur dann pfandgeschützt, wenn sie dem konkreten Bauwerk individuell angepasst wurden und damit spezifisch auf genau dieses ausgerichtet sind. Das heisst, dass grundsätzlich reine Materiallieferungen, also der Verkauf von vertretbaren Sachen wie Kies, Normtüren oder Backsteine, keine pfandgeschützten Leistungen darstellen. Sind Materiallieferungen hingegen mit spezifischen Bauarbeiten verbunden oder werden die Objekte mit dem Grundstück fest verbunden, liegt eine geschützte Bauleistung vor. Gleiches gilt, wenn Gegenstände gemäss individueller Bestellung eigens angefertigt werden. So bilden Installation von fix eingebauten neuen Möbeln, soweit sie nicht einfach zu entfernen sind, sondern eine dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück entsteht, pfandberechtigte Leistungen. Demgegenüber ist insbesondere die Lieferung von losen Möbeln nicht pfandberechtigt.

Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Der Anspruch besteht somit auch dann, wenn Sie etwa Subunternehmer waren und im Auftrag eines Generalunternehmens oder Architekten gearbeitet haben. Wurden Sie von einem Mieter, einem Pächter oder einer anderen am Grundstück berechtigten Person beauftragt, so besteht der Anspruch auf das Pfandrecht allerdings nur, wenn der Grundeigentümer den Arbeiten zugestimmt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB).

Eintragungsfrist

Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen. Wichtig ist, dass das Bauhandwerkerpfandrecht vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen wird. Daher empfiehlt sich, das Gesuch frühzeitig zu stellen, so dass dem Gericht genügend Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung steht, auf jeden Fall mehrere Tage vor Ablauf der Frist.

Unser Angebot

Für Sie als Handwerker oder Bauunternehmer können wir bei der provisorischen und definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Baugrundstück behilflich sein. Wir betreuen Sie gerne bei Verhandlungen mit den Grundeigentümern und sorgen dafür, dass Ihre Rechnung bezahlt wird.
Da wie erwähnt die Eintragungsfrist von vier Monaten kurz bemessen ist und rasch abzulaufen droht, empfehlen wir Ihnen, uns rechtzeitig zu kontaktieren.

Als Grundeigentümer unterstützen wir Sie bei der Abwehr von ungerechtfertigten Bauhandwerkerpfandrechten.

 

vgl. auch Bauhandwerkerpfandrecht