Bilanzierung von COVID-19 Krediten

Sind Covid-19 Kredite als Fremd- oder Eigenkapital zu bilanzieren?

Die COVID-19 Bankkredite mit Solidarbürgschaft bis CHF 500’000 und die darüberhinausgehenden Kredite bis zu CHF 20 Mio. müssen als Fremdkapital bilanziert werden. Zu beachten ist aber Art. 24 (Schlussbestimmungen) der «Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus» vom 25. März 2020.

Für die Berechnung von Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR) und Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) werden bis zum 31. März 2022 die Kredite in der Höhe bis CHF 500’000 nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

 

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag Überschuldung während der Corona-Krise.