Zivilprozessrecht

Monatsfristen beginnen neu mit Zustellung zu laufen

Monatsfristen beginnen neu bereits am Tag der Zustellung an zu laufen. Dies hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid festgehalten (BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024) und damit die bisherige Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben.

Der Sachverhalt
Die klagende Person verlangte vor der Schlichtungsbehörde insbesondere die Teilung des Nachlasses. Eine Einigung kam in der Folge nicht zustande.

Deshalb erhielt die klagende Person die Klagebewilligung. Sie hatte drei Monate Zeit, um beim Gericht Klage einzureichen.

Weil sie den Beginn der Dreimonatsfrist auf den Folgetag der Zustellung legte, wie es der damaligen Rechtsprechung des Obergerichts entsprach, reichte sie die Klage einen Tag verspätet ein.

Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung von Monatsfristen
Art. 142 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hält fest:

Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu Frist zu laufen beginnt. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag der Frist.

Bisherige Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich (LB140093 vom 17. Februar 2015) begann eine solche Frist erst am Folgetag der Zustellung zu laufen.

Begründet wurde dies damit, dass gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen.

Mit anderen Worten bedeutete dies:

Erhielt eine Person die Klagebewilligung am 3. September, so begann die 3-Monatsfrist am 4. September zu laufen und endete somit am 4. Dezember.

Neue Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen
Das Bundesgericht entschied, dass Monatsfristen am Tag der Zustellung an zu laufen beginnen.

Dies wird mit dem Vorentwurf zur ZPO-Bestimmung begründet, der noch auf den Tag abstellte, an dem die Frist mitgeteilt wurde.

Zudem würde die Monatsfrist um einen Tag verlängert, wenn die Frist erst am Folgetag der Zustellung zu laufen beginnen würde. Nur wenn die Frist am Tag der Zustellung zu laufen beginnt, gilt eine eigentliche Monatsfrist.

Ein weiterer Grund besteht darin, dass eine solche Regelung auch bei der Berechnung von Verjährungsfristen gilt.

Darüber hinaus entspricht dies auch der Rechtsprechung zum Europäischen Fristenübereinkommen.

Diese Rechtsprechung gilt nur für Monatsfristen wie bei der Frist zur Einreichung einer Klage nach Erhalt der Klagebewilligung. Bei Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind (z.B. 10 oder 30 Tage), beginnt die Frist nach wie vor am Tag nach Erhalt des fristauslösenden Entscheids zu laufen.

In beiden Fällen sind unter Umständen die Gerichtsferien zu beachten, welche zu einer Verlängerung der Frist führen können (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Da die klagende Person sich auf eine geltende Rechtsprechung stützen konnte, wirkte sich die Verspätung nicht zu ihrem Nachteil aus. In Zukunft gilt es aber die neue Fristenberechnung zu beachten, um den Klageanspruch nicht zu verwirken.

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