Vorsorgliche Massnahmen bei Konkurrenzverboten im Mietrecht

Bezirksgericht Bremgarten weist Gesuch ab (Entscheid vom 10. April 2026)
Konkurrenzverbot im Mietvertrag allein genügt nicht für eine vorsorgliche Massnahme

Bezirksgericht Bremgarten weist Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab
Konkurrenzverbot im Mietvertrag allein genügt nicht für eine vorsorgliche Massnahme

Das Bezirksgericht Bremgarten hatte zu beurteilen, ob einem ehemaligen Restaurantmieter mittels vorsorglicher Massnahme die Eröffnung eines angeblich konkurrenzierenden Gastronomiebetriebs untersagt werden kann.

Die Vermieterin machte geltend, der ehemalige Mieter verletze ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot und werbe bereits Kunden des bestehenden Restaurants ab. Sie verlangte deshalb ein gerichtliches Verbot der Betriebseröffnung sowie ein Verbot der Kundenabwerbung.

Das Gericht wies das Gesuch vollumfänglich ab.

Sachverhalt:
Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag für ein Restaurantlokal. Der Mietvertrag enthielt eine Konkurrenzklausel, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses während einer bestimmten Dauer innerhalb eines definierten Umkreises kein Restaurant, keine Bar oder Pizzeria betreiben durfte.

Die Vermieterin war der Ansicht, der ehemalige Mieter habe dieses Konkurrenzverbot verletzt, indem er in der Nähe einen neuen Gastronomiebetrieb eröffnen wollte.

Zur Durchsetzung des Konkurrenzverbots beantragte sie vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO.

Rechtliche Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen:
Das Gericht erinnerte daran, dass für den Erlass vorsorglicher Massnahmen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Glaubhaftmachung eines Anspruchs (Verfügungsanspruch)
  • Glaubhaftmachung einer drohenden oder bereits erfolgten Rechtsverletzung
  • Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
  • Vorliegen besonderer Dringlichkeit
  • Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Gesuch abzuweisen.

Kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht:
Im Zentrum des Entscheids stand die Frage, ob der Vermieterin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.

Die Gesuchstellerin argumentierte insbesondere mit:

  • drohenden Umsatzeinbussen
  • entgangenem Gewinn,
  • Kundenabwerbung,
  • möglichen Liquiditätsproblemen des ehemaligen Mieters.

Das Gericht hielt fest, dass rein finanzielle Nachteile grundsätzlich zwar einen relevanten Nachteil darstellen können. Werden jedoch lediglich wirtschaftliche Einbussen geltend gemacht, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen.

Insbesondere müsse dargelegt werden, weshalb der Schaden später nicht durch eine Geldzahlung kompensiert werden könne.

Genau dies gelang der Gesuchstellerin nicht. Sie verwies lediglich abstrakt auf mögliche Umsatzeinbussen und entgangenen Gewinn, ohne konkrete Tatsachen vorzulegen.

Auch die Behauptung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Gesuchsgegners konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Gericht äussert Zweifel an der Konkurrenzklausel:
Besonders bemerkenswert ist eine Aussage des Gerichts am Ende des Entscheids:

Obwohl die materielle Prüfung des Konkurrenzverbots wegen der fehlenden Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen offenbleiben konnte, hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass die betreffende Konkurrenzklausel auf den ersten Blick sehr weit gefasst erscheine.

Im Rahmen eines Hauptverfahrens wären insbesondere zu prüfen:

  • die räumliche Beschränkung,
  • die zeitliche Dauer,
  • die sachliche Reichweite des Konkurrenzverbots.

Das Gericht deutete an, dass eine Herabsetzung oder Einschränkung der Klausel möglich sein könnte.

Praktische Bedeutung des Entscheids:
Der Entscheid zeigt deutlich, dass die Durchsetzung eines Konkurrenzverbots im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hohe Anforderungen erfüllt.

Für Vermieter und Unternehmen bedeutet dies:

Ein behaupteter Verstoss gegen ein Konkurrenzverbot genügt nicht.
Der drohende Nachteil muss konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Reine Umsatzverluste oder entgangener Gewinn reichen regelmässig nicht aus.
Die Dringlichkeit muss zum Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich noch bestehen.
Übermässig weit formulierte Konkurrenzverbote können später gerichtlich eingeschränkt werden.

Fazit:
Das Bezirksgericht Bremgarten bestätigt die strengen Anforderungen an vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO. Wer ein Konkurrenzverbot im Eilverfahren durchsetzen will, muss nicht nur die Verletzung des Verbots glaubhaft machen, sondern auch einen konkret drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sowie eine aktuelle Dringlichkeit nachweisen.

Besonders interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass die streitige Konkurrenzklausel möglicherweise zu weit gefasst sein könnte. Der Entscheid verdeutlicht damit einmal mehr, dass Konkurrenzverbote im Mietrecht sorgfältig formuliert werden müssen, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.

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