Scheidung auf gemeinsames Begehren

Wie ist der Ablauf? Welche Unterlagen benötige ich hierzu?

Eine Scheidung ist für die gesamte Familie belastend. Dies gilt umso mehr, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Es stellen sich schwierige Fragen, wie: bei wem sollen die Kinder wohnen? Wie ist das Besuchsrecht zu regeln? Zudem stellen sich Ehegatten oft die Frage, wie sich die Scheidung im Alltag finanziell auswirkt. Wer bezahlt wem welche Unterhaltsbeiträge? Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung, mit der gemeinsamen Hypothek?

Eine einvernehmliche Lösung dieser Fragen ist – wo möglich – in jedem Fall vorzuziehen. Denn die gemeinsam getroffene Lösung wird von den Betroffenen besser akzeptiert und ist somit zukunftsfähiger.

Für die Scheidung auf gemeinsames Begehren reicht es aus, dass sich die Ehegatten darüber einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen. Der weitere Ablauf der Scheidung unterscheidet sich, je nach dem, ob sich die Ehegatten nur im Scheidungspunkt oder über sämtliche Folgen der Scheidung einig sind oder nicht.

Ablauf

Die Ehegatten sind sich einig, dass sie sich scheiden lassen wollen und auch über die Scheidungsfolgen

Bestenfalls können sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen einigen. In diesem Fall wird die Einigung in einer Scheidungskonvention festgehalten. Diese umfasst die Nebenfolgen der Scheidung (eheliche Wohnung, Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht der Kinder, Unterhaltsbeiträge, berufliche Vorsorge, Güterrecht). Dann können sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellen und die Scheidungskonvention mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Das Gericht hört die Ehegatten getrennt und gemeinsam an. Das Gericht prüft die Scheidungskonvention. Kann diese genehmigt werden, spricht es die Scheidung aus.

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung ist die schnellste, unkomplizierteste und kostengünstigste Art, sich scheiden zu lassen. Eine Anwaltspflicht besteht nicht. Da es um die Zukunft Ihrer Kinder und um Ihre finanzielle Zukunft geht und Vereinbartes nicht ohne Weiteres abgeändert werden kann, ist eine vorgängige Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt zu empfehlen. Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege, so dass die Gerichts- und Anwaltskosten vorläufig vom Staat übernommen werden.

Die Ehegatten sind sich einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, nicht aber über sämtliche Scheidungsfolgen

In diesem Fall können die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellen und beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.

Die Ehegatten werden wiederum vor Gericht angehört. Kann unter Mitwirkung des Gerichts eine Einigung erzielt werden, schliessen die Ehegatten noch vor Gericht eine Scheidungskonvention, welche wiederum vom Gericht genehmigt werden muss.

Kann über die Scheidungsfolgen auch unter Mitwirkung des Gerichts keine Einigung erzielt werden, wird das Scheidungsverfahren fortgesetzt. Ein langwieriges und kostspieliges Verfahren kann die Folge sein. Auch in diesem Fall ist eine Begleitung durch eine Anwältin oder Anwalt zu empfehlen. Auch in diesem Fall ist die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.

Unterlagen für die Scheidung auf gemeinsames Begehren

Das Gericht benötigt für die Prüfung verschiedene Unterlagen:

  • Familienschein (bei Schweizer Bürgern)
  • Heiratsurkunde und Geburtsscheine der Kinder und Familienbüchlein
  • Ehevertrag (falls abgeschlossen)
  • Lohnausweise oder Rentenausweise
  • Aktuelle Lohnabrechnungen oder Rentenabrechnungen
  • Buchhaltungsunterlagen bei Selbstständigerwerbenden
  • Aktuelle Bankbelege
  • Belege über Mietzinsen bzw. Mietvertrag oder Hypothekarzins und Nebenkosten
  • Aktuelle Krankenkassenpolicen sämtlicher Familienmitglieder
  • Aktuelle Steuererklärung
  • Aktuelle Steuerrechnung
  • Aktueller Pensionskassenausweis
  • Belege für die monatlich wiederkehrenden Ausgaben
  • Belege über Kosten für die Kinderbetreuung
  • Belege für weitere besondere Auslagen für die Kinder (Hobbies)
  • Aktueller Grundbuchauszug (falls Liegenschaft vorhanden)
  • Lebensversicherungspolice (falls vorhanden)
  • Belege über Schulden (Hypothek, Leasing, Kredite)

Fazit

Wo möglich, ist eine einvernehmliche Lösung stets vorzuziehen. Eine gemeinsame Scheidungsvereinbarung spart Zeit und Kosten und fördert die Akzeptanz. Gerne unterstütze ich Sie bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention und prüfe für Sie, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.

Foto: Nigel Tadyanehondo bei Unsplash